So das Landgericht München I in einer aktuellen Entscheidung (Endurteil vom 26. Juni 2018, Az.: 1 HK O 5839/18). Gerichtlich vorgegangen war ein Wettbewerbsverein gegen ein Unternehmen, dass über einen Onlineshop Kinesio-Tapes ohne die Grundpreisangabe dargestellt hatte. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) und damit auch § 3a UWG dar.
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