Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (Urteil vom 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18) auch mit der Frage zu beschäftigen, ob überhaupt das Merkmal „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne der Unionsmarkenverordnung erfüllt war. Der klagende Inhaber einer Unionsmarke hatte eine Abmahnung ausgesprochen. Zu Recht, wie das Gericht im Berufungsverfahren feststellte. Dabei sahen die Richter das Merkmal des „Handelns im geschäftlichen Verkehr“ als erfüllt an.Neben der Anzahl der Bewertungen und der Kennzeichnung des Accounts war auch die Bezeichnung der verkauften Ware als „neu“ maßgeblich für die rechtliche Bewertung.