Dies wurde aktuell durch das Amtsgericht Köln im Rahmen eines entsprechenden Prozesses, in dem eine Vertragsstrafe geltend gemacht worden war, festgestellt (Urteil vom 23. Mai 2016, Az. 142 C 566/15). Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kam es zu einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag. Im Zuge dessen wurde sodann durch das Amtgericht Köln eine Vertragstrafe von 700,00 EUR für den gerügten Verstoß gegen der fehlenden Grundpreisangabe der Internetverkaufsplattform geltend gemacht. Obwohl nur zwei Verstöße bei Produkten vorlagen, die für nicht mehr als 30,00 EUR angeboten worden waren, sah das Gericht hier eine Gesamtvertragsstrafe von 700,00 EUR für die beiden Verstöße noch als angemessen an.