So das Verwaltungsgericht Saarlouis in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29. Januar 2016, Az.: 1 K 1122/14). So ist nach Ansicht des Gerichts zulässig, den Zugang und Zugriff zu einem Schrank, in dem Betäubungsmittel enthalten sind, und der sich in einem nicht-öffentlich zugänglichen Bereich einer Apotheke befindet, per Video zu überwachen, wenn die Arbeitnehmer in die Überwachung eingewilligt hätten. Aus Sicht des Datenschutzes unzulässig ist jedoch die Überwachung des öffentlichen Verkaufsraumes der Apotheke, wenn die Überwachung nicht ausreichend begründet und mit Tatsachen belegt werden können, die die Überwachung rechtfertigen könnten. Solche Tatsachen seien zum Beispiel häufige Diebstähle oder eine hohe Dichte von Straftaten in dem Gebiet, in dem sich die Apotheke befindet.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen eines Kontrollverlustes von personenbezogenen Daten bei Upload von Foto in Falschparker-App denkbar
- OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst bei einer Bonitätsauskunft als Verantwortlichem nicht die Auskunft hinsichtlich des Algorithmus, der Bonitätsscore bestimmt
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten
- LAG Hamm: Vorlage eines „Online-Attests“ beim Arbeitgeber, dass ohne Arztkontakt erteilt wurde, rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
- LG Bochum: Werbung mit Preisermäßigung ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde, ist Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG