So das Verwaltungsgericht Saarlouis in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29. Januar 2016, Az.: 1 K 1122/14). So ist nach Ansicht des Gerichts zulässig, den Zugang und Zugriff zu einem Schrank, in dem Betäubungsmittel enthalten sind, und der sich in einem nicht-öffentlich zugänglichen Bereich einer Apotheke befindet, per Video zu überwachen, wenn die Arbeitnehmer in die Überwachung eingewilligt hätten. Aus Sicht des Datenschutzes unzulässig ist jedoch die Überwachung des öffentlichen Verkaufsraumes der Apotheke, wenn die Überwachung nicht ausreichend begründet und mit Tatsachen belegt werden können, die die Überwachung rechtfertigen könnten. Solche Tatsachen seien zum Beispiel häufige Diebstähle oder eine hohe Dichte von Straftaten in dem Gebiet, in dem sich die Apotheke befindet.
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