Das Gericht hat mit seinem Beschluss vom 13. August 2025 (Az.: 6 Ob 15/25m) in einem Rechtsstreit, in dem ein in Österreich ansässiges Versandhandelsunternehmen ansässig ist, den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob die Zahlungsmöglichkeit „auf Rechnung“ nur aufgrund einer automatisierten Entscheidung und damit der Anwendung des Art. 22 DSGVO verweigert werden kann.
Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich zur Anwendung des Art.22 DSGVO bei automatischen Prüfungen der Bonität von Kunden eines Versandhändlers im Rahmen der Auswahl von Zahlungsarten
