So das Oberlandesgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15. Januar 2019, Az.: 3 U 724/18, nicht rechtskräftig). Das Gericht hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, damit eine grundsätzliche Klärungsmöglichkeit besteht. Viele Nutzer von kostenlosen E-Mail-Postfächer kennen dies: Es wird neben eingegangenen E-Mail auch Werbung angezeigt. Die genaue Steuerung der Werbung übernimmt im Regelfall der E-Mail-Dienste-Anbieter und nicht der Werbende.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR
- BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in das deutsche Recht
- AG Düsseldorf: Vernetzung in Sozialem Netzwerk rechtfertigt nicht Versendung von E-Mail-Werbung außerhalb des Netzwerkes, wenn keine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail vorliegt
- BGH: Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sind nur bei Verknüpfung mit natürlicher Person personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO
- BFH: Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegenüber Finanzbehörde ist unzulässig, sofern der Anspruch nicht zuvor durch die Finanzbehörde abgelehnt worden ist