Verstoß gegen Nr.10 des Anhangs zu § 3 III UWG und auch keine Irreführung, wenn die Angabe nur als bloßer Hinweis und nicht als besonderer Service hervorgehoben erfolgt. So das Landgericht Hamburg in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 30. März 2020, Az.: 327 O 84/20).
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