So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 6 U 203/16). Das Gericht hatte es hier zu bewerten, ob und inwieweit die Bewerbung eines Autoherstellers mit einem Designpreis wettbewerbsrechtlich irreführend ist bzw. eine Irreführung durch Unterlassen darstellt, wenn und soweit im Rahmen der Werbung mit dem Designpreis keine Angabe zu einer Fundstelle und weitere Erläuterungen enthalten sind. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sehen keine Erforderlichkeit dieser Angaben und damit hin auch keine Anwendung der bestehenden Rechtsprechung von Werbung mit Testhinweisen, bei den immer die Angabe einer Fundstelle erforderlich ist. Daher konnte auch ohne die Angabe der Fundstelle geworben werden.