So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 22. März 2018, Az.: 4 U 4/18). In dem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins war streitig, ob die Werbung irreführend ist, wenn mit einer Rabattaktion mit einem prozentual bezifferten Rabatt geworben wird und dann in der Werbegestaltung der Hinweis erteilt wird: „Ausgenommen…Angebote aus unserem aktuellen Prospekt“. Nach dem die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen worden war, wurde im Berufungsverfahren die Verurteilung zur Unterlassung vorgenommen. Der Senat in Hamm verwies dabei zur Begründung nur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2017, Az.: I ZR 153/16 – 19% MwSt. GESCHENKT). In der Entscheidung des BGH hat dieser die Grundsätze aufgestellt, dass eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vorliegt, wenn die Einschränkungen der Rabattaktion nicht klar dargestellt sind.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein
- BAG:1.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Bewerber, wenn Arbeitgeber Daten über anhängige Strafverfahren erhebt und zur Grundlage einer Personalentscheidung macht, ohne eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO nutzen zu können
- Widerrufsbutton im B2C-E-Commerce ab dem 19. Juni 2026 Pflicht – Erste Infos