Dies hat das Oberlandesgericht Hamm aktuell (Urteil vom 25, August 2016, Az.: 4 U 1/16) für den Onlinehandel entschieden. Wichtig an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht in der seit dem 13.6.2014 bestehen-den Regelung des Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB eine Marktverhaltensregelung sieht. Wird gegen diese verstoßen, so liegt ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Der abgemahnte Onlinehändler hatte in seinen Produktbeschreibungen auf Amazon mit einer Garantie von 5 Jahren geworben. Die Bedingungen der Garantie waren jedoch nicht dargestellt. Dies sieht das Gericht als wettbewerbswidrig an, da bereits das Bestehen einer Garantie und damit auch von Garantiebedingungen die Verpflichtung zur Darstellung nach Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auslöst. Auch wurde ein Verstoß gegen § 477 BGB angenommen, der bei Verträgen mit Verbrau-chern die Angabe der Garantiebedingungen erfordert. Da die Aussage zur Garantie hier in der Produktbeschreibung enthalten sei, werde dieses Vertragsbestandteil und daher sei die Angabe erforderlich.