Ansonsten kann das als Referenz genannte Unternehmen Ansprüche auf Unterlassung geltend machen. So entschieden in einem Rechtsstreit durch das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 23. November 2021, Az.: 15 O 104/20, nicht rechtskräftig). Die Verwendung auf einer Referenzlisten gefiel verschiedenen klagenden Unternehmen, einem Versicherungskonzern und dessen Tochterunternehmen nicht. Das Gericht sah in den Fällen, in den die klagenden Unternehmen keine vorherige Zusammenarbeit mit dem Werbenden hatten, einen Unterlassungsanspruch als gegeben an.
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