So das Landgericht München I in einer Entscheidung (Endurteil vom 15. Februar 2018, Az.: 17 HK O 10637/17), bei der unterm Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung geltend gemacht wurden. Diese Abmahnung hatte gerügt, dass die Beklagten in einem Onlineauftritt mit der Angabe, dass das Unternehmen der Beklagten im Frühjahr 2016 entstanden sei. Tatsächlich und unstreitig waren umfangreiche Tätigkeiten der Beklagten im Onlinehandel erst ab Anfang des Jahres 2017 zu verzeichnen. Die Richter sprachen die geltend gemachten Kosen der Abmahnung nicht zu und wiesen die Klageforderung ab.