Der Verkäufer kann sich nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht auf den Aus-schlussgrund des § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB berufen (Urteil vom 14. September 2016, Az.: 12 O 357/15, nicht rechtskräftig). Für die Richter erschwere die Nanobeschichtung nicht den Wiederverkauf nach dem erklärten Widerruf. Auch die Regelung des § 312 g Abs.2 Nr.3 BGB, die bei einer entsprechenden Versiegelung ein bestehendes Widerrufsrecht wieder zum Erlöschen bringt, greift nach Ansicht des Gerichts nicht, da es sich nicht um Waren handele, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Ein Wiederverkauf sei auch bei einer Reinigung der zurückgesandten Waren möglich.
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