Der Verkäufer kann sich nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht auf den Aus-schlussgrund des § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB berufen (Urteil vom 14. September 2016, Az.: 12 O 357/15, nicht rechtskräftig). Für die Richter erschwere die Nanobeschichtung nicht den Wiederverkauf nach dem erklärten Widerruf. Auch die Regelung des § 312 g Abs.2 Nr.3 BGB, die bei einer entsprechenden Versiegelung ein bestehendes Widerrufsrecht wieder zum Erlöschen bringt, greift nach Ansicht des Gerichts nicht, da es sich nicht um Waren handele, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Ein Wiederverkauf sei auch bei einer Reinigung der zurückgesandten Waren möglich.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR
- BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in das deutsche Recht
- AG Düsseldorf: Vernetzung in Sozialem Netzwerk rechtfertigt nicht Versendung von E-Mail-Werbung außerhalb des Netzwerkes, wenn keine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail vorliegt
- BGH: Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sind nur bei Verknüpfung mit natürlicher Person personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO
- BFH: Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegenüber Finanzbehörde ist unzulässig, sofern der Anspruch nicht zuvor durch die Finanzbehörde abgelehnt worden ist