Eine Nichtüberschreitung von Grenzwerten rechtfertigt die Werbung mit dieser Angabe nicht. So das Oberlandesgericht Stuttgart in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 25. Oktober 2018, Az.: 2 U 34/18). Das beklagte Unternehmen hatte Matratzen in mehreren Angaben in Werbedarstellungen beworben und dabei immer wieder auf die Schadstofffreiheit abgestellt. Für die Richter des Oberlandesgerichts ist dies aber nur dann möglich, wenn dies tatsächlich der Fall ist.
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