der Inanspruchnahme bereits im Rahmen der Werbung genannt werden. Dies gilt immer dann, wenn die Darstellung aufgrund des Werbemediums möglich ist und keine räumlichen/zeitlichen Beschränkungen bestehen. So der Bundesgerichthof in einer aktuelle veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: I ZR 153/16 – 19% MwSt. geschenkt). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen mit einer Preisreduzierung im Rahmen einer Printwerbung geworben und im Rahmen der Bewerbung auf eine Internetseite verwiesen, auf der dann Einschränkungen von der Preisreduzierung dargestellt waren. Dies sah das Gericht nicht als ausreichend an, da im Rahmen der Printwerbung genügend Darstellungsraum für die Einschränkungen vorhanden war und daher der Verweis auf die Internetseite nicht die Anforderungen an eine transparente Bewerbung der Preis Aktion erfülle.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: kein Anspruch auf Löschung von „Zahlungsstörungen“ nach Art. 17 DSGVO vor Ablauf von 3 Jahren seit Beendigung der Situation gegenüber Wirtschaftsauskunftei, wenn Interesse der natürlichen Person an vorzeitiger Löschung nicht dem Interesse der Wirtschaftsauskunftei überwiegen
- OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist bei ausdrücklicher oder konkludenter Erklärung der Vollständigkeit der Auskunft durch den Verantwortlichen als erfüllt anzusehen
- OLG Hamm: nicht befüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten fallen unter Vorschriften für Jugendschutz – Verkauf und Versand ohne Sicherstellung der Übergabe an volljährigen Personen ist Verstoß gegen § 3a UWG
- LAG Hessen: Nutzung einer privaten E-Mail-Adresse zwecks Weiterleitung einer Liste mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten berechtigt Arbeitgeber zum Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat nach § 23 I 1 BetrVG
- EuGH: Keine Anwendung der Regelungen zur vergleichenden Werbung aus UWG, wenn Online-Vergleichsportal nicht selbst Mitbewerber im Sinne des UWG ist und nur Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt