Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem Rechtsstreit (Endurteil vom 29.Juni 2021, Az.: 1 HK O 701/20) eine Werbeaktion zu Jahreswechsel 2019/2020 zu bewerten. Ein Unternehmen hatte in einem Onlineshop zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2020 unter anderem Smartphone zu bestimmten Preisen beworben und die Dauer der Werbeaktion mit einer rücklaufenden Uhr dargestellt. Eine Angabe über eine eventuell vorhandene zahlenmäßige Beschränkung der beworbenen Produkte erfolgte nicht. Ein Testkäufer konnte in dem Zeitraum ein Produkt nicht mehr bestellen und weder sich zu senden lassen noch im stationären Handel des werbenden Unternehmens abholen. Das Gericht sah diesen Sachverhalt als wettbewerbswidrig an.