Werden also Elektro- und Elektronikgeräte, sofern keine gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall vorliegt, nicht mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet, so liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und berechtigt daher ggf. auch unter anderem Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. So entschieden durch das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 20. Juli 2021, Az.: 4 U 72/20).
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Hessen: Nutzung einer privaten E-Mail-Adresse zwecks Weiterleitung einer Liste mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten berechtigt Arbeitgeber zum Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat nach § 23 I 1 BetrVG
- EuGH: Keine Anwendung der Regelungen zur vergleichenden Werbung aus UWG, wenn Online-Vergleichsportal nicht selbst Mitbewerber im Sinne des UWG ist und nur Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt
- OLG Hamm: Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes sind keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG und können daher auch nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden
- OLG Hamburg: Onlineshop ist nicht verpflichtet, für Bestellungen einen Gastzugang zu ermöglichen, und kann daher die Anlage eines Kundenkontos „erzwingen“, wenn Datenverarbeitung auf Mindestmaß beschränkt wird
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen