Werden also Elektro- und Elektronikgeräte, sofern keine gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall vorliegt, nicht mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet, so liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und berechtigt daher ggf. auch unter anderem Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. So entschieden durch das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 20. Juli 2021, Az.: 4 U 72/20).
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