Dabei stellt die Behörde ihre Arbeitsweise dar. Unter anderem äußert die Behörde die Ansicht, dass bei nicht-aufgezeichneten Videointerviews im Bewerbungsverfahren als Rechtgrundlage § 26 I 1 BDSG in Betracht kommt, wenn die Durchrührung des Interviews erforderlich ist. Daneben ist nach Ansicht der Behörde auch eine Einwilligung der sich bewerbenden Person nach § 26 II BDSG möglich. Wichtig ist, dass eine Information der Bewerber nach Art.13 DSGVO durch den Arbeitgeber erfolgt (S.101)

Quelle (.pdf-Dokument): https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/26_-Bericht/26_-Bericht-LDI-NRW.pdf