So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15. August 2019, Az.: 15 U 55/19). Für die Richter war dies genauso wenig ein Indiz, um dem Abmahner gegenüber den Einwand des § 8 IV UWG zu begründen wie eine Feststellung anderer Gerichte gegenüber dem für den Kläger tätigen Rechtsanwalt.
39 Abmahnungen bei Mindestjahresumsatz von 480.000 EUR = kein ausreichendes Indiz für Anwendung des Rechtsmissbrauchs nach § 8 IV UWG
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