Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 5 Sa 657/15, n.rkr.) auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ohne Einwilligung dann zur Vorbereitung einer außerordentlichen Kündigung, wenn dies die einzige Möglichkeit des Nachweises des Missbrauchs des Internets durch den Arbeitnehmer sei. Dann dürfe der Arbeitgeber die Daten speichern und auswerten und die Interessen des Betroffenen in Form des Arbeitnehmers treten zurück. Im konkreten Fall war die Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen in der betrieblichen Mittagspause gestattet, ansonsten strikt untersagt.
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