Geschieht dies nicht, so sieht das Oberlandesgericht München (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 29 U 2593/15, nicht rechtskräftig) die Verantwortlichkeit der Eltern für Ansprüche aus einer urheberechtlichen Abmahnung, die über den Internetanschluss der Eltern erfolgte, als gegeben an. Die Möglichkeit der Enthaftung wegen der Nutzung Dritter sein nur bei der vollständigen Namensnennung des verantwortlichen Kindes möglich. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren in der ausdrücklich zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof weitergeführt wird.
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