312a Abs.1 BGB begründet keine Pflicht zur Namensnennung des anrufenden Mitarbeiters. Anders kann dies, so eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. April 2018, Az.: I ZR 244/16 – Namensangabe) sein, wenn der Anrufer nicht Mitarbeiter des Unternehmens ist, für dass der Anruf zum Zwecke der Vertragsanbahnung und- schluss erfolgt. Zwei Wettbewerber hat sich unter anderem darum gestritten, ob die Nennung eines falschen Namens ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 312 a Abs.1 BGG darstelle. Ob eine Nennung eines falschen Namens eine Irreführung begründet, konnte das Gericht nicht klären und verwiese den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Kategorien
Neueste Beiträge
- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: DSGVO steht nationalen Ansprüchen, in Deutschland dem UWG, nicht entgegen, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO mittels des Wettbewerbsrechts geltend machen können
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus