312a Abs.1 BGB begründet keine Pflicht zur Namensnennung des anrufenden Mitarbeiters. Anders kann dies, so eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. April 2018, Az.: I ZR 244/16 – Namensangabe) sein, wenn der Anrufer nicht Mitarbeiter des Unternehmens ist, für dass der Anruf zum Zwecke der Vertragsanbahnung und- schluss erfolgt. Zwei Wettbewerber hat sich unter anderem darum gestritten, ob die Nennung eines falschen Namens ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 312 a Abs.1 BGG darstelle. Ob eine Nennung eines falschen Namens eine Irreführung begründet, konnte das Gericht nicht klären und verwiese den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: keine Irreführung eines Rechtsanwaltes durch Behauptung eines Vertrages im Rahmen des anwaltlichen Forderungsmanagements
- OLG Frankfurt a.M.: Abmahnender muss dafür Sorge tragen, dass er eine Antwort des Abmahnenden erhalten kann-Ist dies nicht gewährleistet, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei dem Antwort nicht beigefügt wird, rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB sein
- LG Frankfurt a.M.: Werbung für Hygieneprodukt mit Angaben zu Nachhaltigkeit mangels konkretem Produktbezug ist irreführend nach § 5 UWG
- LAG Düsseldorf: Arbeitsgerichte für Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nach DSGVO und Klage eines ehemaligen Bewerbers zuständig
- OVG Berlin-Brandenburg: Herausgabeanspruch auf Kopie von personenbezogenen Daten nach Art.15 III DSGVO ausgeschlossen bei unzumutbarem Aufwand auf Seiten des Verantwortlichen