Die Bewerbung von Elektrohaushaltgeräte ohne Angaben des Herstellers ist eine Irreführung durch Unterlassen So das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung (Urteil vom 24. Oktober 2018, Az.: 10 O 15/18). Ein Möbelhändler hatte Elektrohaushaltsgeräte unter Angabe von Preisen in einer Werbung beworben und dabei die Hersteller der Geräte nicht genannt. Dies sieht das Landgericht Dortmund aber als Fehlen einer wesentlichen Information an, die der Verbraucher für eine Entscheidung über den Kauf oder Nicht-Kauf benötigt. Das Gericht bejahte daher eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit 10 EUR-Gutscheinen für Einlösung von E-Rezepten durch Versandhandelsapotheke Verstoß gegen § 7 I HWG, wenn auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente von Einlösungsmöglichkeit des Gutscheins umfasst sind
- OLG Dresden: Kein Anspruch auf Löschung von Zahlungsstörung bei Bonitätsauskunft vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Art. 17 DSGVO, da für diesen Zeitraum Speicherung erforderlich ist
- LG Rostock: Bewerbung eines Schals mit Angabe „VIP Seidenschal“ auf Bestellabschlussseite eines Onlineshops ohne Angabe der stofflichen Zusammensetzung, wenn es nicht Seide ist, wettbewerbswidrig
- BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastischer-chirurgischer Eingriff
- OLG Düsseldorf: 200 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten, die bei einem Musicstreaming-Diensteanbieter „abhandengekommen“ waren