darin, so dass Oberlandesgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17. Juli 2019, Az.: 3 W 1470/19) eine Tatsachenbehauptung enthalten ist, die nachprüfbar ist. Diese Tatsachenbehauptung ist, dass zwischen dem Bewerteten und dem Bewertenden ein tatsächlicher Kontakt stattgefunden hat und dieser zu dieser Bewertung geführt hat. In dem Rechtsstreit war die Bewertung einer Arztpraxis streitig. Die Ärzte, die die Praxis betreiben, waren gegen den Betreiber des Dienstes „Google Maps“ vorgegangen und hatte Auskunft der Daten des Bewertenden gefordert. Der Bewertete, so das Gericht im Rahmen einer Entscheidung, muss ggf. substantiiert darlegen und beweisen, dass kein Kontakt bestand oder Bewertung unzutreffend ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“