Eine Zusammenarbeit muss durch den Listennutzer bewiesen werden. Gelingt dies nicht, dann besteht ein Unterlassungsanspruch auf Basis des § 823 I BGB. So das LG München I in seinem Endurteil vom 15. Februar 2022 (Az.: 33 O 4811/21). Ein bekanntes Automobilunternehmen hatte einen Anspruch wegen der Verwendung der Unternehmensbezeichnung auf der Internetseite eines Dienstleistungsanbieters im Rahmen einer Kundenreferenzliste geltend gemacht. Dies letztendlich erfolgreich, da keine Einwilligung für die Nennung bewiesen werden konnte
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