Ein solches probates Werbemittel ist immer wieder Bestandteil von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. So auch in dem Fall, den dass OLG Köln mit Urteil vom 19. September 2022 (Az.: 6 U 92/22) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hat. Es war die Bewerbung einer Matratze streitgegenständlich. Es war eine Irreführung nach § 5 UWG geltend gemacht worden und diese damit begründet worden, dass kein Anbieter, der die Matratze verkauft, die UVP auch nur annährend einhalten würde und daher der Marktpreis über einen Zeitraum von einem Jahr unter 50 Prozent der dargestellten UVP lag. Das OLG Köln bejahte die Irreführung.
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