So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10.Juli 2025 (Az.: 16 U 83/24). In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejahte den Anspruch und sprach dem Kläger einen Betrag von 200 EUR zu. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH an.