Auch ein Link auf die Produktdetailseite hilft da nicht weiter, so das Gericht in seinem Urteil vom 7.Januar 2025 (Az.: 6 HK O 28/24) in einem Klageverfahren rund um einen Unterlassungsanspruch, der durch einen qualifizierten Wirtschaftsverband gegen einen Onlinehändler geltend gemacht worden war. Dieser hatte auf der Bestellabschlussseite keine Angaben zur Zusammensetzung vorgenommen und nur auf die Produktdetailseite verlinkt.
LG Rostock: Bewerbung eines Schals mit Angabe „VIP Seidenschal“ auf Bestellabschlussseite eines Onlineshops ohne Angabe der stofflichen Zusammensetzung, wenn es nicht Seide ist, wettbewerbswidrig
