es sich bei den Anrufen um Anrufe handelt, die den Zweck haben, telefonische Kaufangebote zu erhalten, die durch Kunden der Makler abgeben werden. Keine Einwilligung liegt jedoch für Anrufe von Maklern vor, wenn diese ihre eigene dienste als Makler anbieten oder gar einen Vertrag mit dem Inserenten schließen wollen. So das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12.juni 2018, Az.: 8 U 153/17) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Antragtellern war eine Rechtsanwältin, die eine Wohnung privat bei eBay-Kleinanzeigen unter Angabe einer Telefonnummer angeboten hatte. Diese fühlte sich von dem Anruf einer Immobilienmaklerin belästig und sah darin einen unerlaubten Werbeanruf und damit auch einen Unterlassungsanspruch. Diese wies das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch insofern zurück, als dass der Anruf den Zweck hat, telefonische Kaufangebote zu erhalten, die durch Kunden der Makler abgeben werden. Für diesen Fall sei die Angabe der Telefonnummer als Einwilligung zu sehen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten
- LAG Hamm: Vorlage eines „Online-Attests“ beim Arbeitgeber, dass ohne Arztkontakt erteilt wurde, rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
- LG Bochum: Werbung mit Preisermäßigung ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde, ist Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG
- OLG Dresden: Werbung mit der Angabe „Unabhängiger Versicherungsmakler“ bei gleichzeitigem Erhalt von Provisionsleistungen durch Versicherungen irreführend nach § 5 UWG
- BGH: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – Beginnt die Widerrufsfrist, wenn Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt wird?!