So das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2024 (Az.: 3 C 661/23) in einem Rechtsstreit rund um einen widerrufenen Energielieferungsvertrag. Der Kläger hatte unter anderem einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO außergerichtliche mittels anwaltlichem Schreiben geltend gemacht. Da der Anspruch begründet war, sind nach Ansicht des Gerichts auch die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes als Schadensersatz zu tragen.
AG Lörrach: Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO in Form von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Aufforderung zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO
