Die Regelung des § 2 PAngV, die weitergeht als die zugrundeliegende EU-Richtlinie geht, verlangt dies, umgesetzt werden muss dies aber nicht. So das Landgericht Hamburg, wie zuvor auch andere Gerichte, in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20. August 2019, Az.: 406 HKO 106/19). Damit kann ein Nichteinhaltung der Angabe in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch kein Verstoß gegen § 2 PAngV sein und daher auch kein Anspruch auf Unterlassung aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht werden.