So der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15) in einem Vorlageverfahren des Landsgerichts Stuttgart. Dort hatte die Wettbewerbszentrale die Verwendung einer 01805-Rufnummer als wettbewerbswidrig beanstandet und einen Verstoß gegen 312a Abs. 5 S. 1 BGB angenommen. Auch die Richter am Europäischen Gerichtshof sehen im Rahmen von vertraglichen Beziehungen und dortig verwendete Rufnummer eine Unzulässigkeit der Verwendung von Telefonnummern, sofern dadurch mehr Kosten als bei einem normalen Anruf verursacht werden. Dies ist bei der 01805-Rufnummer der Fall, da dort aktuell 0,14 EUR pro Minute aus dem Festnetz bzw. max.0,42 EU pro Minute aus dem Mobilfunknetz geltend gemacht werden. Nunmehr muss das Landgericht Stuttgart entscheiden, ob sich die Rechtsprechung auf die deutsche gesetzliche Regelung übertragen lässt. Wichtig ist, dass diese Entscheidung nicht für Rufnummern gilt, die nicht für Kunden, sondern nur für Interessenten eingerichtet und als solche bezeichnet ist.
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