ist Werbung nach § 7 UWG und bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Angerufenen. So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 19. September 2019, Az.: 15 U 37/19). Das Gericht sah diese sog. „Service-Calls“ als Werbung an und begründete dies unter anderem damit, dass diese Anruf ähnlich wie Kundenzufriedenheitsabfragen dem Absatz von Dienstleistungen dienten und daher der Begriff der „Werbung“ erfüllt sei.