Einen solchen hatte in einem Klageverfahren, neben vertraglichen Ansprüchen, der Kläger geltend gemacht. In seinem Urteil vom 16. Februar 2022 (Az.: 28 O 303/20) folgte das Landgericht dem Begehren des Klägers in Bezug auf den klageweise geltend gemachten Anspruch aus Art.15 III DSGVO. Das Gericht sieht in Art.15 III DSGVO einen eigenständigen Anspruch der neben den Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 I DSGVO tritt.