So das Finanzgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16. September 2015, Az.: 7 K 781/14 AO). Aufgrund ausstehender Steuern hatte eine Finanzamt in das bestehende Rechtsverhältnis eines Onlineshopbetreibers mit der DENIC eG eingegriffen und dortige Ansprüche gegen den Domaininhaber gepfändet. Dies nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts zu Recht, da es sich um pfändbare Vermögensansprüche des Domaininhabers handle und auch das Argument, dass vermehrt solche Pfändungen auftreten können, dieser nicht entgegenstehen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundlegenden Bedeutung wurde zugelassen.
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