So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. April 2016, Az.: 6 U 120/15). In einem Rechtstreit eines Verlages gegen die Verwendung des Betreibers einer Internetseite auf dessen Twitter-Account die Aussage verwendet worden, war der Verlag, dessen Au-tor die entsprechende Formulierung gewählt hatte, aus dem Urheberrecht vorgegangen. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sprachen dem Ausdruck jedoch keine erforder-liche Schutzfähigkeit als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu, da die entsprechende Schöpfungshöhe, die erforderlich ist um ein Sprachwerk zu sein, nicht begrün-det werden konnte. Für die Richter gilt das Prinzip, dass je kürzer eine Text ist, umso höher die Anforderung an die sog. Originalität zu setzen ist. Dies sei bei dem Ausdruck nicht der Fall, da keine besondere Gestaltung in sprachlicher Form vorliege, sondern eine schlichte, auch im Wege der Alltagssprache, gewählte Konstruktion der Zusammensetzung der verschiedenen Worte.
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