Eine unzureichende Erteilung der Auskunft nach Art.15 DSGVO begründet einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO zu Gunsten von Arbeitnehmer:innen. Das Landesarbeitsgericht Hamm sprach in einem zu entscheidenden Fall für eine nur „rudimentär“ erteilte Auskunft 1.000 EUR zu (Urteil vom 11.Mai 2021, Az.: 6 Sa 1260/20