So das Gericht in seinem Beschluss vom 9. Mai 2023 (Az.: 1 ABR 14/22) im einem Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Rechtsstreit eines Arbeitgebers mit einer Interessenvertretung. Die Interessenvertretung hatte eine Auskunftsanspruch bezogen auf die Übermitteilung von personenbezogenen Daten in Form eines Verzeichnisses über alle im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen geltend gemacht. Die Richter des BAG sehen § 26 I 1 BDSG als Rechtsgrundlage nach Art. 6 I lit c.) DSGVO a.
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