So das Gericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2023 (Az.: 1 ABR 24/22). In dem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsrat war streitig, ob der Betriebsrat bei einer erfolgten Anordnung der Untersagung der privaten Nutzung übergangen und damit die Rechte aus § 87 I Nr.1 BetrVG im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Ordnung beeinträchtigt worden war. Die Richter des BAG sahen dies im zu entscheidenden Fall nicht, da es um das Arbeitsverhalten durch die Untersagung ging.