So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az.: 8 AZR 215/23) in einem Rechtsstreit rund um einen Anspruch auf Schadensersatz, der aus einer Ansichnahme eines USB-Sticks des Klagenden durch den Arbeitgeber resultierte. Dies hatte der Arbeitgeber zur Prüfung der Speicherung möglicher Kundendaten auf diesem USB-Stick getan. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz bezogen auf den konkreten Sachverhal.
BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
Arbeitsrecht, Datenschutz/Datensicherheit
