Es muss ein tatsächlicher Schaden dargelegt und bewiesen werden. So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: 8 AZR 61/24), dass den Rechtsstreit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hatte dem klagenden Arbeitnehmer noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen.
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