So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März 2024 (Az.: 3 U 4/24 e), mit dem das Gericht in einem Rechtsstreit einer Verbraucherschutzorganisationen gegen den Betreiber von Fitnessstudios auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung hinwies. Das beklagte Unternehmen hatte in der Werbung für unterschiedliche Verträge, die eine Laufzeit von 12 Monaten und 23 Monaten hatten, nur den Preis pro Monat angegeben sowie den Anfall einer einmaligen Verwaltungspauschale und einer “Energie- & Hygienepauschale“. Das Gericht sah hier, wie auch das Landgericht in der ersten Instanz, einen Rechtsverstoß und damit eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG, da im Rahmen der Werbung eine entsprechende Angabepflicht des Gesamtpreises bestehe. Das Argument des beklagten Unternehmens, dass die Berechnung vorab nicht möglich sein, wies das Gericht zurück.
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