So das Oberlandesgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 3. Juli 2019, Az.: 9 U 1359/18). In dem Rechtsstreit war die Frage von Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) streitig, die durch das Internetangebot im Bereich des Glückspiels verursacht wurden. Auch der ehemalige Geschäftsführer des beklagten Unternehmens, einer ausländischen Gesellschaft, wurde verklagt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auch nach Ausscheiden als Geschäftsführer, so die Richter in Anlehnung an bestehende Rechtsprechung, bestehe der Unterlassungsanspruch grundsätzlich fort.