So das das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22. März 2016, Az.: 1 ABR 14/14). Streitig war zwischen einem Unternehmen und dem Betriebsrat der Spruch einer Einigungsstelle. Diese sprach dem Betriebsrat auch eine Mitbestimmung bei einzelnen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement zu. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sehen die gesetzliche Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zur Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz aber nur für grundsätzliche Maßnahme ans gegebene an. Weitergehende Mitbestimmungsrechte gebe es nicht.