auch die Angabe der Motorisierung. Dies ist eine wesentliche Information, deren Nicht-Angabe eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt. So das Landgericht Köln einer Entscheidung (Urteil vom 18. Juli 2018, Az. 84 O 31/18). Ein Kfz-Händler hatte ein Neuwagen mit konkreten Ausstattungsmerkmalen in einer Prinzwerbung beworben. Die Angaben zur Motorisierung fehlte. Dies sei eine wesentliche Information und daher sein die Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht zu Recht erfolgt, so das Gericht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Koblenz: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über Telefonnummer nach Scraping von personenbezogenen Daten aus Sozialem Netzwerk
- OLG Brandenburg: Mehr als 600 Bewertungen in mehr als 15 Jahren auf Internetauktionsplattform sowie Verkauf von Waren aus verschiedensten Produktgruppen = Verkäufer ist nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
- BGH: 500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für unberechtigte Einmeldung von personenbezogen Daten durch Telekommunikationsdienstleistungsanbieter nach Vertragswideruf an Schufa angemessen
- BGH: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 DSGVO wegen Verwendung von E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für E-Mail-Werbung, wenn Schaden nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wird
- OLG Zweibrücken: Überlässt der Ehepartner seinen E-Mail-Account nebst Passwort, kann Anscheinsvollmacht und damit Stellvertretung für über diesen E-Mail-Account verschickte Willenserklärungen entstehen