auch die Angabe der Motorisierung. Dies ist eine wesentliche Information, deren Nicht-Angabe eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt. So das Landgericht Köln einer Entscheidung (Urteil vom 18. Juli 2018, Az. 84 O 31/18). Ein Kfz-Händler hatte ein Neuwagen mit konkreten Ausstattungsmerkmalen in einer Prinzwerbung beworben. Die Angaben zur Motorisierung fehlte. Dies sei eine wesentliche Information und daher sein die Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht zu Recht erfolgt, so das Gericht.