Eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG sah das Landgericht München I in einer Entscheidung nicht (Endurteil vom 15. Februar 2018, Az.: 17 HK O 10637/17). Das Gericht hatte den Sachverhalt zu bewerten, dass Freude und Verwandte Bewertungen für Unternehmen abgegeben hatte, dass online Waren verkauft. Die Richter sahen jedoch keine Irreführung durch Unterlassen, dass im Rahmen der Bewertungen nicht aus diesen Aspekt hingewiesen worden war.
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