Das Oberlandesgericht München hatte in einem Verfahren, in dem Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus einer markenrechtlichen Abmahnung streitig waren, sich mit der Frage zu beschäftigten, ob der Inhaber der Marke „Ballermann“ einen Nutzung des Zeichens für eine Veranstaltung aus dem Markenrecht verbieten kann oder aber ob die Bekanntheit hier dem Zeichen zu einem beschreibenden Inhalt verhilft, wonach ein Anspruch aus dem Markenrecht nicht bestehen würde. Die Richter entscheiden in ihrer Entscheidung (Urteil vom 27. September 2018, Az.: 6 U 1304/18, nicht rechtskräftig) zu Gunsten des Markeninhabers und nahmen unter anderem an, dass das Zeichen nicht beschreibend sei.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen auf dem Kennzeichnungsetikett von Liquids für E-Zigaretten in einem visuellen Zusammenhang dargestellt werden
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite