Das Oberlandesgericht München hatte in einem Verfahren, in dem Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus einer markenrechtlichen Abmahnung streitig waren, sich mit der Frage zu beschäftigten, ob der Inhaber der Marke „Ballermann“ einen Nutzung des Zeichens für eine Veranstaltung aus dem Markenrecht verbieten kann oder aber ob die Bekanntheit hier dem Zeichen zu einem beschreibenden Inhalt verhilft, wonach ein Anspruch aus dem Markenrecht nicht bestehen würde. Die Richter entscheiden in ihrer Entscheidung (Urteil vom 27. September 2018, Az.: 6 U 1304/18, nicht rechtskräftig) zu Gunsten des Markeninhabers und nahmen unter anderem an, dass das Zeichen nicht beschreibend sei.