In zwei Entscheidungen (Versäumnisurteil vom 26. April 2018, Az.: I ZR 248/16 – Abmahnaktion II und Versäumnisurteil vom 26. April 2018, Az.: I ZR 249/16) ging es unter anderem um die Bewerbung von Zeitungsrollen und Briefkosten mit den Angaben „Umweltfreundlich produziert „oder „Umweltfreundlich produziert -lösungsmittelfrei“ sowie einem Siegel mit der Aufschrift „Geprüfte Qualität“. Das klagende Unternehmen hatte dazu zunächst die Zentrale einer Baumarktkette abgemahnt und kurz danach, nach Erlass einer einstweiligen Verfügung aus der ersten Abmahnung, weitere 203 Gesellschafter der Baumarktkette, die in Ihren Geschäften die mit den Angaben beworbene Waren zum Kauf angeboten haben sollen. In dem beiden Verfahren vor dem BGH waren noch Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten sowie Testkaufkosten streitig, nach dem zunächst die Landgerichte die Klage wegen Rechtsmissbrauch abgewiesen hatten und die Berufungsgerichte den Rechtsmissbrauch verneint hatten. Der BGH sah in beiden gleichgelagerten Verfahren einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs.4 UWG als gegeben an. Maßgeblich, so die Richter, sei dass kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse am dem umfassenden Vorgehen gegen die Zentrale der Baumarktkette und die einzelnen Gesellschafter und deren Ladengeschäfte vorgelegen habe und ferner auch aus der einstweiligen Verfügung gegen die Zentreale der Baumarktkette heraus selbst ausreichen gesichert gewesen sei, dass die wohl unzutreffenden Angaben nicht mehr verwendet werden.
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