So das Gericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12. Mai 2016,Az.:I ZR 86/15). Im zu entscheidenden Fall konnte eine Störerhaftung zugunsten des Anschlussinhabers im Rahmen einer Urheberrechtverletzung durch Internettauschbörsennutzung nicht begründet werden, da die Nutzer volljährig waren und nicht über die mögliche rechtswidrige Nutzung der Internettauschbörse nach deutschem Recht (es waren Besucher aus Australien) aufgeklärt worden seien. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, solange kein Anlass für die Belehrung und/oder Überwachung besteht. Ein solcher Anlass kann sich aus vorangeganenen Vorfällen oder eigener Kenntnisnahme ergeben.
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