So das Gericht in Form des VI. Senates mit Urteil vom 16. April 2024, Az.: VI ZR 223/21, in der Bestätigung der eigenen Rechtsprechung. In dem Rechtsstreit wurde ein Anspruch auf Auskunft geltend gemacht, um einen möglichen Anspruch auf Widerruf eines Versicherungsvertrages zu tätigen.
BGH: Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO erstreckt sich auf alle Schreiben, die die betroffene Person an die verantwortliche Stelle gerichtet hat
